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§ 14 DVBayEFG (Bayern) — Stipendien, sonstige finanzielle Leistungen

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Grundbetrag der Graduiertenstipendien beträgt monatlich 1 400 €, der Grundbetrag der Postgraduiertenstipendien 1 600 €.

(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich 154 €. Der Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt, wenn

1. das Netto-Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners 15 340 € im Jahr nicht übersteigt oder

2. mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht; als Kinder gelten die in § 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen.

(3) Die Stipendien werden am Ende eines jeden Monats ausbezahlt.