(1) Der Grundbetrag der Graduiertenstipendien beträgt monatlich 1 400 €, der Grundbetrag der Postgraduiertenstipendien 1 600 €.
(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich 154 €. Der Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt, wenn
1. das Netto-Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners 15 340 € im Jahr nicht übersteigt oder
2. mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht; als Kinder gelten die in § 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen.
(3) Die Stipendien werden am Ende eines jeden Monats ausbezahlt.