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# § 14 DVBayEFG (Bayern) — Stipendien, sonstige finanzielle Leistungen

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Grundbetrag der Graduiertenstipendien beträgt monatlich 1 400 €, der Grundbetrag der Postgraduiertenstipendien 1 600 €.

(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich 154 €. Der Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt, wenn

1. das Netto-Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners 15 340 € im Jahr nicht übersteigt oder

2. mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht; als Kinder gelten die in § 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen.

(3) Die Stipendien werden am Ende eines jeden Monats ausbezahlt.

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Zitiervorschlag: § 14 DVBayEFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/14

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