Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

DVBayEFG

§ 1 Koordinierung und Durchführung der Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/1#abs-1 (1) Die Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung wird von der dem Staatsministerium Wissenschaft und Kunst angegliederten Geschäftsstelle des Elitenetzwerks Bayern (Geschäftsstelle) koordiniert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/1#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle wird hierbei von einem Beirat, der sich aus vier Vertretern und Vertreterinnen von Seiten der Hochschule sowie jeweils zwei Vertretern und Vertreterinnen von Seiten der Schule und beruflichen Praxis unter gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern zusammensetzt, beraten. Die Mitglieder des Beirats werden vom Staatsminister oder von der Staatsministerin Wissenschaft und Kunst auf die Dauer von drei Jahren berufen; einmalige Wiederberufung ist zulässig. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/1#abs-3 (3) Für die Durchführung der Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung ist die Geschäftsstelle zuständig, soweit nicht durch diese Verordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Übertragung auf Dritte erfolgt; im Fall der Übertragung auf Dritte nehmen diese staatliche Aufgaben wahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/1#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle legt jährlich die Zahl der zu fördernden Studierenden, Graduierten und Postgraduierten auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der zu erwartenden Gesamtaufwendungen fest. Sie teilt den Auswahlgremien vor Durchführung der Auswahlverfahren mit, wie viele Plätze neu vergeben werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVBayEFG/1#abs-5 (5) Die Grundsätze der geschlechtersensiblen Sichtweise in Bayern sind bei der Koordinierung und Durchführung der Studien-, Graduierten- und Postgraduiertenförderung zu beachten.

§ 2