Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes
DVBayEFG§ 15 Berichterstattung
Stand: 25.08.2026
Die Geförderten haben mit Beendigung der Förderung einen Bericht über den Verlauf ihrer wissenschaftlichen Arbeit der Geschäftsstelle vorzulegen.