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DVAsyl

§ 27 Entstehen und Beendigung der Kostenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/27#abs-1 (1) Die Kostenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 22 Abs. 1. Die Kostenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/27#abs-2 (2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids fällig. Bei der Berechnung der Kosten wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/27#abs-3 (3) Die Art. 17 und 18 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.

§ 26 § 28