(1) Die Kostenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 22 Abs. 1. Die Kostenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids fällig. Bei der Berechnung der Kosten wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.
(3) Die Art. 17 und 18 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.