Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung
DVAsyl§ 26 Vorübergehende Abwesenheit
Stand: 25.08.2026
Die Kosten nach den §§ 23 und 24 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz bzw. andere Sachleistungen weiter für den Kostenschuldner zur Verfügung gehalten wurden.