Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung
DVAsyl§ 22 Kostenpflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/22#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 und anderer gewährter Sachleistungen werden durch die zuständige Behörde Kosten nach dieser Verordnung (Benutzungsgebühren) erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/22#abs-2 (2) Kostenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Kosten befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/22#abs-3 (3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/22#abs-4 (4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, werden Kosten rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.