Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung
DVAsyl§ 17 Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG
Stand: 25.08.2026
Sicherheitsleistungen ordnet die Regierung von Unterfranken an. Auf Ersuchen leistet die Polizei Vollzugshilfe.