Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung

DVAsyl

§ 28 Zuständige Behörde

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 bis 27 ist die Regierung von Unterfranken. Die Betreiber der jeweiligen Unterkunft wirken bei der Erfüllung der Aufgabe der Regierung von Unterfranken mit. Sie stellen insbesondere die für die Abrechnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

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