Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung
DVAsyl§ 28 Zuständige Behörde
Stand: 25.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 bis 27 ist die Regierung von Unterfranken. Die Betreiber der jeweiligen Unterkunft wirken bei der Erfüllung der Aufgabe der Regierung von Unterfranken mit. Sie stellen insbesondere die für die Abrechnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 DVAsyl →
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