Art 78 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Für Art 78 DSGVO liegt kein Text vor zum Stichtag 02.07.2026.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu Art 78 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17Zitiert von 8
- OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 279/17Zitiert von 9
- EuGH, 07.12.2023 – C-26/22Datenschutzrecht: Unzulässigkeit der Speicherung von Daten zur Restschuldbefreiung durch Wirtschaftsauskunfteien über die Speicherfrist des öffentlichen Registers hinaus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- BFH, 12.12.2023 – IX R 33/21Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVOZitiert von 7
- EuGH, 08.09.2022 – C-132/21Zitiert von 2
- EuGH, 16.03.2023 – C-26/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.07.2026 – C-474/24Zitiert von 1
- EuGH, 18.06.2026 – C-414/24Zitiert von 3
- BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 78 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.