Art 52 Unabhängigkeit
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/52#abs-1 (1) Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/52#abs-2 (2) Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/52#abs-3 (3) Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/52#abs-4 (4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/52#abs-5 (5) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/52#abs-6 (6) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu Art 52 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 17.11.2021 – 3 A 200/21 SN
- EuGH, 16.04.2026 – C-312/26Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.09.2023 – 5 ME 55/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 – 1 M 49/23Zitiert von 2
- EuGH, 08.09.2022 – C-132/21Zitiert von 2
- EuGH, 04.09.2025 – C-656/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 09.01.2025 – C-416/23Zitiert von 9
- EuGH, 05.09.2024 – C-416/23
- EuGH, 07.12.2023 – C-26/22Datenschutzrecht: Unzulässigkeit der Speicherung von Daten zur Restschuldbefreiung durch Wirtschaftsauskunfteien über die Speicherfrist des öffentlichen Registers hinaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 52 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.