Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSGArt. 18 Einrichtung und Aufgaben (zu Art. 51 bis 58 und 85 DSGVO)
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/18#abs-1 (1) Das Landesamt für Datenschutzaufsicht (Landesamt) ist Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO und nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für nicht öffentliche Stellen. Im Anwendungsbereich des Art. 38 findet Art. 58 Abs. 1 Buchst. b, c, e und f sowie Abs. 2 Buchst. c bis j DSGVO keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/18#abs-2 (2) Sitz des Landesamts ist Ansbach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/18#abs-3 (3) Der Präsident des Landesamts ist Beamter auf Zeit und wird durch die Staatsregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/18#abs-4 (4) Das Landesamt kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere öffentliche Stellen des Freistaates Bayern übertragen, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der beschäftigten Personen übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 18 BayDSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 27.01.2021 – 1 VA 37/20Zitiert von 11
- VG Ansbach, 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468
- VG Ansbach, 02.11.2022 – AN 14 K 21.01431Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.