# Art 31 DSGVO — Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

DSGVO  
Stand: 02.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

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Zitiervorschlag: Art 31 DSGVO

Quelle: EUR-Lex, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/31
