Art 31 DSGVO — Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

DSGVO

Stand: 02.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.