Art 2 Sachlicher Anwendungsbereich
Wird zitiert von 235
Nach Gewicht
- EuGH, 16.01.2024 – C-33/22Zitiert von 9
- BGH, 06.05.2025 – VI ZR 53/23EuGH-Vorlage zu Schadensersatzklage wegen Verletzung der Pflicht zur Auskunft über Verarbeitung von personenbezogenen Daten in BußgeldverfahrenZitiert von 3
- EuGH, 25.09.2025 – C-733/25
- VG Düsseldorf, 16.01.2025 – 29 K 3891/23
- BFH, 12.03.2024 – IX R 35/21Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung; Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVOZitiert von 21
- BVerwG, 30.11.2022 – 6 C 10/21Datenschutzrechtlicher Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der schriftlichen Prüfungsleistungen und der zugehörigen Prüfergutachten in einer berufsbezogenen PrüfungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2026 – C-209/23Zitiert von 5
- EuGH, 14.07.2026 – C-474/24Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – VI ZR 97/22
235 Entscheidungen zu Art 2 DSGVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.