Art 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
Wird zitiert von 264 Entscheidungen zu Art 12 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.11.2022 – 6 C 10/21Datenschutzrechtlicher Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der schriftlichen Prüfungsleistungen und der zugehörigen Prüfergutachten in einer berufsbezogenen PrüfungZitiert von 23
- EuGH, 19.03.2026 – C-526/24Zitiert von 6
- EuGH, 18.09.2025 – C-723/25
- ArbG Duisburg, 03.11.2023 – 5 Ca 877/23Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 10.09.2025 – 29 K 6427/25
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.08.2026 – IV B 15/26Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils
- EuGH, 18.06.2026 – C-484/24Zitiert von 1
- EuGH, 16.04.2026 – C-312/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.