Art 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/11#abs-1 (1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/11#abs-2 (2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 11 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 12.10.2023 – 1 K 561/21Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 11.09.2025 – 1 U 16/25
- LG Aachen, 25.01.2024 – 12 O 247/23
- LG Freiburg, 20.09.2023 – 8 O 50/23Zitiert von 2
- LG Freiburg, 15.09.2023 – 8 O 21/23Zitiert von 11
- LG Freiburg, 15.09.2023 – 8 O 184/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.