Art 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Stand: 02.07.2026
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu Art 10 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 25.09.2025 – C-733/25
- EuGH, 21.04.2026 – C-326/26Zitiert von 2
- EuGH, 14.07.2026 – C-474/24Zitiert von 1
- EuGH, 24.09.2019 – C-136/17Datenschutz im Internet: Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers zur Stattgabe von Anträgen auf Auslistung von Links zu Websites mit sensiblen Daten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- EuGH, 04.09.2025 – C-671/25
- EuGH, 05.06.2025 – C-408/25Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2026 – C-209/23Zitiert von 5
- EuGH, 09.07.2026 – C-199/24Datenschutz: Voraussetzungen einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken bei der Online-Veröffentlichung strafrechtlicher Verurteilungen gegen Entgelt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- EuGH, 04.06.2026 – C-312/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 10 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.