Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht endet.
Änderungsverlauf
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12.12.1985 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I 2226)
BGBl. 1985 I S. 2226
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.