Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - BefangenheitsgesuchZitiert von 15
- BVerfG, 11.10.2011 – 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10Zurückweisung eines Antrag, mit dem ein Verfassungsrichter im Verfahren bzgl des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes wegen Befangenheit abgelehnt wurde – zur Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher oder politischer Äußerungen zum Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen VerfahrensZitiert von 14
- VG Berlin, 23.02.2017 – 2 K 275.16Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 69 DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.