Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 64 Disziplinarmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.