Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 56 Einleitung der Beteiligung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.

§ 55 § 57