Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 51 Wahl des Richterrats
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten der lebensälteste Richter, eine Versammlung der Richter ein. Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.