Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/44a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
Änderungsverlauf
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20.05.1994 Ausfertigung
§ 44a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I 1078)
BGBl. 1994 I S. 1078
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