Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 105 Überleitungsvorschriften für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/105#abs-1 (1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit berufen ist und ein Richteramt als Hauptamt innehat, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/105#abs-2 (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt, kann bei einem Gericht nur entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterverwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/105#abs-3 (3) Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlaß der Übertragung eines Richteramts einen Eid geleistet hat, ist von der Pflicht zur Leistung des Richtereides (§ 38) befreit.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 105 aufgehoben durch Artikels 25 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.