§ 25 Urkunden, Schmuckurkunden
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/25#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für die Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Designs sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/25#abs-2 (2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt.