Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung
DHRV§ 10 Sachverständige
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/10#abs-1 (1) Der Lenkungsausschuss kann durch Beschluss mit Zustimmung der Geschäftsstelle nach § 18 zur Vorbereitung von Entscheidungen Sachverständige hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/10#abs-2 (2) Arbeitsgruppen können mit Zustimmung des Vorsitzes des Lenkungsausschusses und der Geschäftsstelle Sachverständige hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/10#abs-3 (3) Die Sachverständigen geben ihre Stellungnahme nach Bedarf oder je nach Vereinbarung schriftlich oder mündlich ab. Sie sollen ihre Stellungnahme begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/10#abs-4 (4) Für Sachverständige gelten die Vorschriften zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zu der notwendigen Zustimmung für Reisen nach § 3 sowie die Vorschriften zur Vertraulichkeit nach § 5 entsprechend.