Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung

DHRV

§ 5 Vertraulichkeit

Stand: 01.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/5#abs-1 (1) Die Mitglieder haben über die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit wirkt über das Ende der Mitgliedschaft hinaus fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/5#abs-2 (2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses und seiner Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/5#abs-3 (3) Die an einer Sitzung des Lenkungsausschusses oder seiner Arbeitsgruppen teilnehmenden Personen haben über die Beratungen, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie über sonstige im Zusammenhang mit der Sitzung bekannt gewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt für einzelne Meinungsäußerungen, das Abstimmungsverhalten und bisher unveröffentlichte Daten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/5#abs-4 (4) Auskünfte in Angelegenheiten des Registers werden ausschließlich über die Geschäftsstelle nach § 18 abgewickelt.

§ 4 § 6