Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung

DHRV

§ 9 Arbeitsgruppen

Stand: 01.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/9#abs-1 (1) Der Lenkungsausschuss kann durch Beschluss zur Vorbereitung von Entscheidungen aus dem Kreis seiner Mitglieder zeitlich befristete Arbeitsgruppen mit einem bestimmten Mandat bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/9#abs-2 (2) Der Lenkungsausschuss bestimmt in dem Beschluss eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Arbeitsgruppe vor dem Lenkungsausschuss vertritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/9#abs-3 (3) Die Arbeitsgruppe berichtet dem Lenkungsausschuss und legt ihm mit Ablauf des Mandats einen Abschlussbericht vor.

§ 8 § 10