Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DHPolG-Ausführungsverordnung
DHPolGAVO§ 4 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/4#abs-1 (1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Deutsche Hochschule der Polizei zu gewinnen oder die Abwanderung zu verhindern. Neben den nach § 34 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/4#abs-2 (2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.