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DHPolGAVO

§ 5 Besondere Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/5#abs-1 (1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach § 62 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/5#abs-2 (2) Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/5#abs-3 (3) Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Ein erheblicher Leistungsabfall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit die Gewährung des besonderen Leistungsbezuges nach § 6 nicht mehr rechtfertigen würde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/5#abs-4 (4) Über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/5#abs-5 (5) Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die Deutsche Hochschule der Polizei in einer Hochschulordnung regeln.

§ 4 § 6