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# § 4 DHPolGAVO (Nordrhein-Westfalen) — Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge

DHPolG-Ausführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Deutsche Hochschule der Polizei zu gewinnen oder die Abwanderung zu verhindern. Neben den nach § 34 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.

(2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.

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Zitiervorschlag: § 4 DHPolGAVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/4

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