Gesetze / Datenerhebungsverordnung 2020
DEV 2020§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202020/2#abs-1 (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202020/2#abs-2 (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen aus Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 bis 5 der Monitoring-Leitlinien.
Änderungsverlauf
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21.07.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I 1475)
BGBl. 2011 I S. 1475
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.