Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

DEFG

§ 10 Gleichstellung mit Bundesbehörden

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.

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