Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
DEFG§ 10 Gleichstellung mit Bundesbehörden
Stand: 10.06.2019
Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3955)
BGBl. 2001 I S. 3955
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