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Artikel 8 · BT-Drs. 14/7063 · S. 35

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die
Errichtung eines Fonds „Deutsche
Einheit“)
Zu Nummer 1 (§ 6)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Mit der in § 6a vorgesehenen Eingliederung der Schulden
des Fonds ab dem 1. Januar 2005 in die Bundesschuld ist ab
diesem Zeitpunkt keine gesonderte Ausweisung eines Zu-
schusses an den Fonds aus dem Bundeshaushalt mehr erfor-
derlich. Die Verpflichtungen für die durch § 6a mitüber-
nommenen Schulden werden im Rahmen des allgemeinen
Schuldendienstes des Bundes erfüllt.
Zu Buchstabe b (Absatz 2a)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Mit dieser Vorschrift werden die für die Jahre 2002 bis 2004
geänderten Zuschüsse des Bundes an den Fonds festge-
schrieben.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
Mit dieser Vorschrift wird die Befristung der Regelung für
den Fall, dass die Zuschüsse an den Fonds sowie die beim
Fonds angesammelten Reserven nicht ausreichen, um die
tatsächliche Zinsbelastung des Fonds zu decken, um ein
Jahr auf das Jahr 2004 verlängert. In diesem Fall werden
auch im Jahr 2004 die jeweiligen Fehlbeträge je zur Hälfte
vom Bund und von den Ländern getragen.
Zu Buchstabe c (Absatz 5 Satz 1)
Mit dieser Vorschrift wird die mit der vollständigen Über-
nahme der Abfinanzierung des Fonds durch den Bund ein-
hergehende Befristung der Erstattungen der Länder auf den
31. Dezember 2004 gesetzlich festgelegt.
Zu Buchstabe d (Absatz 6)
Diese Vorschrift passt die Höhe der Erstattungen der Länder
an den Bund an die für die Jahre 2002 bis 2004 geänderten
Zuschüsse des Bundes an den Fonds an. Die hierbei zu-
grunde gelegten Beträge resultieren aus dem für die Reduk-
tion der Annuitäten vereinbarten Beteilungsverhältnis von
Bund und Ländern. In den Jahren 2002 und 2004 entfallen
auf die Länder 55 vom Hundert und im Jahr 2003 50 vom
Hundert der Differenz zwischen 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.646 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/7063, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.532–154.178 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert b09cb5da9e02f941….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP