Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DEÜV

§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.

§ 11 § 11b