Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 11a aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.