Gesetze / DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz
DDR-EErfG§ 1 Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.09.2014 – 5 C 18/13Entschädigung für mittelbare Schädigung in Form der Wertminderung an der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem UnternehmensträgerZitiert von 15
- VG Berlin, 31.01.2013 – 29 K 25.13Zitiert von 5
- BVerwG, 21.02.2017 – 8 B 49/16Entschädigungserfüllungsanspruch; ausländischer Gesellschafter; freigestellte ausländische BeteiligungZitiert von 2
- BVerfG, 01.08.2012 – 1 BvR 1184/09Nichtannahmebeschluss: Zum Anwendungsbereich des § 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG - Versagung einer Entschädigung gem DDR-EErfG für Enteignungen gem § 4 der "Konzernverordnung" (juris: KonÜbfV BE) verletzt weder Eigentumsgarantie noch GleichheitssatzZitiert von 4
- BVerwG, 22.05.2017 – 8 B 57/16Entschädigungserfüllungsanspruch bei einer mittelbaren ausländischen UnternehmensbeteiligungZitiert von 1
- BVerwG, 24.09.2015 – 5 C 13/14Entschädigungserfüllungsanspruch einer ausländischen Gesellschafterin einer enteigneten UnternehmensträgerinZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.04.2018 – 8 B 13/17Auffangstreitwert bei reiner Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung
- BVerwG, 18.12.2017 – 8 B 13/17Entschädigungsberechtigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wegen der Verstaatlichung einer Bank in der sowjetischen Besatzungszone
- BVerwG, 21.11.2017 – 8 B 11/17Unzureichende Darlegung von Zulassungsgründen bei selbstständig tragender AlternativbegründungZitiert von 2
23 Entscheidungen zu § 1 DDR-EErfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 DDR-EErfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DDR-EErfG/1#abs-1 (1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DDR-EErfG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DDR-EErfG/1#abs-3 (3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung