Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 22 Übernahme von Altlasten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/22#abs-1 (1) Der Bund leistet einen Beitrag zum Abbau der wirtschaftlichen und ökologischen Altlasten im Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn und gewährt zu diesem Zweck der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme Zuwendungen
Hinsichtlich des vorübergehend erhöhten Personalbedarfs aus Gründen des in den Nummern 2 und 3 genannten Produktivitätsrückstandes gilt § 21 Abs. 5 Nr. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/22#abs-2 (2) Einzelheiten zur Durchführung des Absatzes 1 werden in Vereinbarungen zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/22#abs-3 (3) Die gemäß Absatz 1 beantragten Zuwendungen sind im einzelnen im jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft verbunden mit einer mittelfristigen Investitions- und Personalplanung auf der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Betriebskonzeptes darzulegen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt die Investitionsplanung mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Maßgabe einer entsprechenden Vereinbarung ab. Die notwendigen Rechenwerke können im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums der Finanzen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/22#abs-4 (4) Einzelheiten der Mitwirkung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Länder bei der Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 werden in einem Verwaltungsabkommen des Bundes mit diesen Länder geregelt.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 515 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 307 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 264 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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