Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 13 Rechtsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Köln, 08.02.2007 – 15 K 5377/05Zitiert von 1
- VG Kassel, 28.11.2022 – 1 K 446/20.KSZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 14.06.2018 – 2 L 527/18Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 22.07.2013 – 9 L 2524/13.FZitiert von 2
- VG Köln, 07.02.2007 – 15 L 1692/06Zitiert von 2
- OVG Saarland, 17.04.2019 – 1 A 28/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/13#abs-1 (1) Dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens obliegt die Aufsicht darüber, daß die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 6 zur Ausübung übertragen sind, die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen beachtet. Im Rahmen dieser Aufsicht steht dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch den Vorstand oder Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/13#abs-2 (2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens zunächst darauf hinwirken, daß die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über. Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats sowie der zuständigen besonderen Personalvertretung blieben unberührt.