§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt
1.
die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
2.
das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCV%202017/1#abs-2 (2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen.