Gesetze / Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
DöKVAG§ 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%B6KVAG/17#abs-1 (1) Der Schuldner kann eine gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob sich aus dem Vertrag die Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%B6KVAG/17#abs-2 (2) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Das Amtsgericht entscheidet nach Anhörung des Masseverwalters oder des besonderen Verwalters durch Beschluß. Die Rechtmäßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden. Für das Verfahren gelten §§ 570, 572 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß findet die Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung statt. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Verfahren über die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.
Änderungsverlauf
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
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