Gesetze / Conterganstiftungsgesetz

ContStifG

§ 7 Stiftungsvorstand

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/7#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes muss selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/7#abs-2 (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/7#abs-3 (3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/7#abs-4 (4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/7#abs-5 (5) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Zu diesen Geschäften gehören insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung durch die Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/7#abs-6 (6) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer anstellen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/7#abs-7 (7) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6 § 8