Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 5 Anforderungen und Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Abschnitts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3 bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Abschnitts aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts nur für die gewerbsmäßige Abgabe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von
Änderungsverlauf
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07.08.2026 in Kraft
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43)
BGBl. 2024 I Nr. 43
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