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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 43

BGBl. 2024 I Nr. 43 · 54.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                               Teil I

2024                           Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2024                                                       Nr. 43

                                Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von
       Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung*

                                                      Vom 13. Februar 2024


   Auf Grund
– des § 48a Absatz 1 und 1a in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) verordnet die Bundesregierung unter
  Wahrung der Rechte des Bundestages,
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2a und 3, Absatz 1a bis 3 und des § 34 Absatz 1 des Bundes-
  Immissionsschutzgesetzes verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages sowie nach Anhörung der
  beteiligten Kreise,
– des § 7 Absatz 4 und 5, des § 27 Absatz 4 Satz 1 und 3, des § 37 Satz 1, des § 48a Absatz 3 und des § 58e des
  Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 27 Absatz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung
  vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung,
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Chemikaliengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10
  Buchstabe a des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, verordnet die
  Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:




* Diese Verordnung dient der Umsetzung
  – der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
  – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2013/163 der Kommission vom 26. März 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
    Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die
    Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid,
  – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
    Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von organischen
    Grundchemikalien,
  – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
    Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl.
    L 312 vom 3.12.2019, S. 55) und
  – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2326 der Kommission vom 30. November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
    Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
   Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
      „§ 13   Energieeffizienz“.
   b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
      „§ 18   Periodische Messungen“.
   c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
      „§ 19   Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen“.
   d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 20a Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs“.
   e) In der Angabe zu Anlage 1 wird nach der Angabe „Absatz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
   f) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
      „Anlage 2                     Äquivalenzfaktoren – polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB“.
      (zu Anlage 1
      Buchstabe d und e)

   g) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende Angabe eingefügt:
      „Anlage 2a                    Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane“.
      (zu § 18 Absatz 3)

   h) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
      „Anlage 3                     Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen“.
      (zu § 9, § 10 Absatz 2,
      § 16 Absatz 1 und 4,
      § 17 Absatz 1 und 5,
      § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2,
      § 21 Absatz 3 und
      § 22 Absatz 1)

   i) Die folgenden Angaben werden angefügt:
      „Anlage 6                     Umweltmanagementsysteme
      (zu § 4 Absatz 1)
      Anlage 7                      Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen“.
      (zu § 13 Absatz 3)

2. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die Wörter „und § 2
   Absatz 7 Nummer 2 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor­
   anlagen vom 13. Juni 2019 in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „des Absatzes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 5“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder gasförmigen Stoffe“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
      eingefügt.
   d) In Absatz 11 wird die Angabe „2. Mai 2013“ durch die Angabe „4. Dezember 2019“ ersetzt.
   e) In Absatz 13 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und gemäß § 2 Absatz 7 der Verordnung über
      mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.“ ersetzt.
   f) In Absatz 17 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
   g) Nach Absatz 17 wird folgender Absatz 18 eingefügt:
        „(18) „Erhebliche Anlagenänderung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine wesentliche Veränderung im
      Aufbau oder in der Technologie einer Anlage mit erheblichen Anpassungen oder Erneuerungen des
      Verfahrens oder der Minderungstechniken und der dazugehörigen Anlagenteile.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   h) Die bisherigen Absätze 18 bis 21 werden die Absätze 19 bis 22.
   i) Nach dem neuen Absatz 22 wird folgender Absatz 23 eingefügt:
        „(23) „Kesselwirkungsgrad“ im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis zwischen der am
      Kesselausgang erzeugten Energie, insbesondere Dampf oder Heißwasser, und der Energiezufuhr des
      Abfalls und der Hilfsbrennstoffe zum Feuerraum als untere Heizwerte.“
   j) Der bisherige Absatz 22 wird Absatz 24 und die Angabe „DIN SEPC 51603 Teil 6“ wird durch die Angabe
      „DIN SPEC 51603 Teil 6“ ersetzt.
   k) Nach dem neuen Absatz 24 werden die folgenden Absätze 25 und 26 eingefügt:
        „(25) „Nennkapazität“ im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der vom Hersteller angegebenen und
      vom Betreiber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Öfen einer Abfallverbrennungs- oder
      -mitverbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten
      Abfallmenge, zu berücksichtigen ist.
        (26) „Neue Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, die nach dem 3. Dezember 2019
      genehmigt wird und
      1. vollständig neu errichtet wird oder
      2. eine bestehende Anlage vollständig ersetzt.“
   l) Die bisherigen Absätze 23 und 24 werden die Absätze 27 und 28.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Zur Untersuchung der Abfallanlieferungen auf radioaktive Inhaltsstoffe hat der Betreiber einer in Anhang 1
      der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichneten
      Abfallverbrennungsanlage eine Radioaktivitätserkennung zu installieren. Satz 2 gilt nicht für Abfallver­
      brennungsanlagen, in denen
      1. ausschließlich Klärschlamm verbrannt wird oder
      2. wiederkehrend anfallende Abfälle bekannter Zusammensetzung und aus bekannter Herkunft verbrannt
         werden.“
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Die Verträglichkeit von flüssigen oder gasförmigen gefährlichen Abfällen ist zu überprüfen, bevor sie mit
      anderen flüssigen oder gasförmigen Abfällen oder mit Wasser vermischt oder vermengt werden. Die
      Verträglichkeit ist durch Prüfmaßnahmen und Tests sicherzustellen, um unerwünschte oder potenziell
      gefährliche chemische Reaktionen zwischen Abfällen, insbesondere Polymerisation, Gasentwicklung,
      exotherme Reaktion und Zersetzung, beim Mischen oder Vermengen auszuschließen. Die Verträglichkeits­
      prüfungen sind risikobasiert durchzuführen. Zu berücksichtigen sind bei Verträglichkeitsprüfungen beispiels­
      weise
      1. die gefährlichen Eigenschaften des Abfalls,
      2. die vom Abfall ausgehenden Risiken in Bezug auf Prozesssicherheit, Arbeitssicherheit und
         Umweltauswirkungen,
      3. der Umgang im Brandfall sowie
      4. die Informationen des früheren Abfallbesitzers oder der früheren Abfallbesitzer.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Abfallerbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen“ durch die Wörter
          „Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Es ist sicherzustellen, dass das Abgasreinigungssystem, insbesondere unter Berücksichtigung des
          maximalen Abgasvolumenstroms und der maximalen Schadstoffkonzentrationen,
          1. ausreichend ausgelegt ist für einen störungsfreien Betrieb,
          2. innerhalb seines Auslegungsbereichs betrieben wird und
          3. so gewartet wird, dass seine optimale Verfügbarkeit gewährleistet ist.
          Zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung hat der Betreiber einer in Anhang 1 der Verordnung
          über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichneten Anlage ein
          Umweltmanagementsystem nach Anlage 6 einzuführen, das die Anlage umfasst, und unter
          Berücksichtigung der Richtlinie VDI 3460 Blatt 1, Ausgabe Februar 2014, anzuwenden. Zur
          Verbesserung der gesamten Umweltleistung der Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage und
          zur Reduzierung der Emissionen in die Luft ist der Aufbau und die Implementierung von
          Betriebsverfahren zu berücksichtigen, um das An- und Abfahren auf das technisch notwendige
          Mindestmaß zu begrenzen.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „auszurüsten, der“ die Wörter „zur Vermeidung diffuser
      Emissionen“ eingefügt.
   c) In Absatz 5 Satz 2 wird nach den Wörtern „sind so auszulegen“ das Wort „sind“ gestrichen.
   d) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Verbrennungsmotoranlagen“ die Wörter „, aus der Verordnung über
      mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen“ eingefügt und werden die Wörter
      „vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)“ gestrichen.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „Abfallverbrennungsanlage ist“ werden die Wörter „zur Verbesserung der gesamten
          Umweltleistung und zur Reduzierung der Emissionen in die Luft durch Aufbau und Implementierung von
          Verfahren zur Anpassung der Anlageneinstellungen durch Prozesssteuerungssysteme oder
          Feuerleistungsregelungen, sofern erforderlich und durchführbar, basierend auf der Charakterisierung
          und Kontrolle der Abfälle“ eingefügt.
      bb) In Nummer 1 wird vor dem Wort „weitgehender“ das Wort „möglichst“ eingefügt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 mindestens alle drei Monate
          mithilfe einer Probenahme und einer Analyse in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden
          internationalen oder nationalen Normen nachzuweisen und zu dokumentieren.“
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „eine möglichst vollständige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1
      Absatz 1 erreicht wird“ durch die Wörter „die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt werden“
      ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „10 mg/m3“ durch die Angabe „6 mg/m3“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „1 mg/m3“ durch die Angabe „0,9 mg/m3“ ersetzt.
          ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „50 mg/m3“ durch die Angabe „30 mg/m3“ ersetzt.
          ddd) In Buchstabe f wird die Angabe „150 mg/m3“ durch die Angabe „120 mg/m3“ ersetzt.
          eee) In Buchstabe g wird die Angabe „0,03 mg/m3“ durch die Angabe „0,01 mg/m3“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „60 mg/m3“ durch die Angabe „40 mg/m3“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe g wird die Angabe „0,05 mg/m3“ durch die Angabe „0,035 mg/m3“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für bestehende Abfallverbrennungsanlagen gilt
      1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ein Emissionsgrenzwert für gasförmige anorganische
         Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 8 mg/m3 für den Tagesmittelwert,
      2. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und
         Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, von 40 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
      3. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und
         Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert, sofern
         Selektive katalytische Reduktion (SCR) bei Anlagen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als
         50 MW beträgt, und die die selektive nicht-katalytische Reduktion anwenden (SNCR) sowie die vor dem
         2. Mai 2013 genehmigt oder errichtet wurden, nicht anwendbar ist, gilt insoweit 180 mg/m3 für den
         Tagesmittelwert; für bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
         50 MW oder weniger gilt ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m3 für den Tagesmittelwert, soweit eine
         selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist.“
   c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
        „(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind Abfallverbrennungsanlagen, die Abgase aus
      Anlagen zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) und von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) nach
      Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder Abgase aus
      Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 der
      Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen verbrennen, so zu errichten und zu betreiben, dass ein
      Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige
      organische Stoffe, von 5 mg/m3 für den Tagesmittelwert eingehalten wird. Die Anforderung nach Absatz 1
      Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


        (4) Die Emissionen an Distickstoffmonoxid im Abgas sind bei Wirbelschichtfeuerungen oder bei
      Abfallverbrennungsanlagen, die eine selektive nichtkatalytische Reduktion mit Harnstoff verwenden, nach
      dem Stand der Technik zu mindern.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „Sofern weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die einen Einfluss auf die Bestimmung der
      Emissionswerte haben, sind die Anforderungen an die Überwachung im Einzelfall mit der zuständigen
      Behörde abzustimmen, so dass die geänderten Bedingungen nicht zu Lasten der Betreiber gehen. Zu
      diesen Maßnahmen zählt insbesondere der Einsatz technischer Einrichtungen
      1. zur Minderung oder Abscheidung von Kohlenstoffdioxid,
      2. zur Steigerung der Energieeffizienz oder
      3. zur Abgaskondensation.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
      „§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „0,01 mg/m3“ durch die Angabe „0,005 mg/m3“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist,
      nicht anwendbar.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Die Absätze 1 und 2 sind für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
      bei bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen, die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR)
      anwenden, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 13

                                                    Energieeffizienz“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Der Betreiber einer Abfallverbrennungsanlage, die in Anhang 1 der Verordnung über
      genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist, hat entweder den
      elektrischen Bruttowirkungsgrad, die Bruttoenergieeffizienz oder den Kesselwirkungsgrad für die
      Abfallverbrennungsanlage insgesamt oder für alle relevanten Teile der Abfallverbrennungsanlage zu
      bestimmen. Bei einer Abfallverbrennungsanlage, die keine bestehende Abfallverbrennungsanlage ist, oder
      nach jeder Änderung einer bestehenden Abfallverbrennungsanlage, die die Energieeffizienz erheblich
      beeinträchtigen könnte, wird der elektrische Bruttowirkungsgrad, die Bruttoenergieeffizienz oder der
      Kesselwirkungsgrad durch einen Leistungstest bei Volllastbetrieb bestimmt. Bei einer bestehenden
      Abfallverbrennungsanlage, die keinen Leistungstest durchgeführt hat, bei der eine Leistung unter Volllast
      aus technischen Gründen nicht erbracht werden kann, kann der elektrische Bruttowirkungsgrad, die
      Bruttoenergieeffizienz oder der Kesselwirkungsgrad unter Berücksichtigung der Auslegungswerte unter
      Leistungstestbedingungen bestimmt werden.
         (3) Die Einhaltung der Mindestanforderungen der Anlage 7 an die nach Absatz 2 ermittelten
      Energieeffizienzwerte sind der zuständigen Behörde nachzuweisen. Maßnahmen zur CO2-Abscheidung
      sind    als   energetische  Nutzung     bei  Abfallverbrennungsanlagen anzuerkennen.   Von    den
      Mindestanforderungen der Anlage 7 kann die zuständige Behörde auf Antrag Abweichungen zulassen,
      wenn die technischen Möglichkeiten und die Zumutbarkeit der Wärmenutzung nach Satz 1 bei der
      Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder durch die Abgaszusammensetzung eingeschränkt oder nicht
      gegeben sind.“
11. In § 15 Absatz 4 wird das Wort „gegebenen“ durch das Wort „gegeben“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 8 Absatz 1 Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe d“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des
      Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen“ durch die Wörter
      „darf der Anteil des Stickstoffdioxids durch Berechnung berücksichtigt werden“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


   c) Die Absätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
        „(6) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich gemessen, kann die
      Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt
      werden.
        (7) Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, kann die zuständige Behörde
      auf Antrag des Betreibers für eine Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, in der
      Abfälle mit nachweislich niedrigem und stabilem Quecksilbergehalt verbrannt werden, die kontinuierliche
      Überwachung der Emissionen durch Langzeitprobenahmen nach § 18 Absatz 7 oder periodische
      Messungen nach § 18 Absatz 3 ersetzen. Für Langzeitprobenahmen gilt der Emissionsgrenzwert für
      Abfallverbrennungsanlagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 über die jeweilige Probenahmezeit. Der
      Nachweis nach Satz 1 ist zuverlässig erbracht, wenn die ermittelten Emissionswerte weniger als
      20 Prozent der Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2
      Buchstabe g oder nach Anlage 3 Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 betragen.
        (8) Die Überwachung des im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerts nach § 10 Absatz 1
      Nummer 2 für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, kann auf Antrag des
      Betreibers alternativ zur kontinuierlichen Messung durch Einsatz eines anderen geeigneten, validierten
      Verfahrens, insbesondere der Langzeitprobenahme, erfolgen.“
   d) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
        „(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können die zuständigen Behörden bei Anlagen, die in
      Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d nicht mit dem Buchstaben E
      gekennzeichnet sind, und bei Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 auf Antrag des Betreibers periodische
      Messungen für Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefeltrioxid und Schwefeldioxid zulassen, wenn
      durch den Betreiber sichergestellt ist, dass die Emissionen dieser Schadstoffe nicht höher sind als die
      dafür festgelegten Emissionsgrenzwerte.
        (10) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können die zuständigen Behörden bei
      Abfallmitverbrennungsanlagen außerhalb des Anwendungsbereiches des Durchführungsbeschlusses (EU)
      2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
      Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug
      auf die Abfallverbrennung (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 55), auf Antrag des Betreibers periodische
      Messungen für Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefeltrioxid und Schwefeldioxid zulassen, wenn
      durch den Betreiber sichergestellt ist, dass die Emissionen dieser Schadstoffe nicht höher sind als die
      dafür festgelegten Emissionsgrenzwerte.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „der An- oder Abfahrvorgänge“ durch die Wörter „des An- oder
          Abfahrbetriebs“ ersetzt.
      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
          „Jeder Tagesmittelwert ist ungültig, der aus mehr als fünf Halbstundenmittelwerten gebildet wird, die
          wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind. Sind mehr als zehn
          Tagesmittelwerte im Jahr ungültig, hat der Betreiber geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die
          Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern und die Behörde
          unaufgefordert innerhalb von sechs Wochen über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die Tagesmittelwerte
      eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen“ durch die
      Wörter „Halbstundenmittelwerte ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zu berechnen; hierzu sind die
      validierten Halbstundenmittelwerte eines Kalenderjahres ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 4
      zusammenzuzählen und durch die Anzahl der validierten Halbstundenmittelwerte zu teilen“ ersetzt.
   c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Betreiber einer abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlage hat die im Jahresmittel einzuhaltenden
      Grenzwerte der Anlage 3 Nummer 3.1, 3.4 und 3.5 auf der Grundlage der nach Anlage 4 validierten
      Halbstundenmittelwerte ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zu berechnen; hierzu sind die validierten
      Halbstundenmittelwerte eines Kalenderjahres ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zusammenzuzählen
      und durch die Anzahl der validierten Halbstundenmittelwerte zu teilen.“
   d) In Absatz 6 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 9 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 4 Satz 3“
      ersetzt.
   e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Bei Anwendung der Langzeitprobenahme zur Bestimmung der Emissionen an Quecksilber und
      seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, nach § 16 Absatz 8 gilt der im Jahresmittel
      einzuhaltende Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert der im Jahr
      erhaltenen Messwerte den vorgeschriebenen Grenzwert nicht übersteigt.“
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


14. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 18

                                                  Periodische Messungen“.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 6“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 7 bis 9“ ersetzt und werden nach
       den Worten „erfüllt werden,“ die Wörter „sowie bei Wirbelschichtfeuerungen oder bei Anlagen mit selektiver
       nichtkatalytischer Reduktion mit Harnstoff zur Feststellung der Distickstoffmonoxid-Emissionen“ eingefügt.
    c) In Absatz 3 werden nach Satz 4 die folgenden Sätze eingefügt:
       „Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Messungen von Benzo(a)pyren und von Distickstoffmonoxid
       jährlich durchführen zu lassen. Sollte die periodische Messung von Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe c
       halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen, so gilt die Summenbildung nach Anlage 1 Buchstabe c ohne
       Benzo(a)pyren. Zusätzlich sind für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, in denen gezielt
       Abfälle verbrannt werden, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, oder für Anlagen, die kontinuierlich
       bromhaltige Verbindungen in den Feuerraum einbringen, einmalig bis zum 16. Februar 2025 Messungen zur
       Bestimmung der Emissionen von polybromierten Dibenzodioxinen und -furanen nach Anlage 2a durchführen
       zu lassen. Nach Vorliegen einer internationalen oder nationalen Norm für ein geeignetes Messverfahren sind
       in folgenden Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, abweichend von Satz 7, Messungen zur
       Bestimmung der Emissionen von polybromierten Dibenzodioxinen und -furanen nach Anlage 2a
       wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchzuführen:
       1. in Verbrennungsanlagen, in denen gezielt Abfälle verbrannt werden, die bromierte Flammschutzmittel
          enthalten, oder
       2. in Verbrennungsanlagen, die kontinuierlich bromhaltige Verbindungen in den Feuerraum einbringen.“
    d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Für die in Anlage 1 Buchstabe d und e oder Anlage 2 genannten Stoffe soll die Bestimmungsgrenze des
       eingesetzten Analyseverfahrens nicht über 0,0005 ng WHO-TEFi/m3 Abgas liegen.“
    e) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
         „(6) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 sind die Messungen zur Überwachung der Anforderungen nach § 8
       Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e durch Langzeitprobenahme monatlich für den
       Zeitraum des jeweiligen Monats durchzuführen.
          (7) Die Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1
       Buchstabe e wird nicht angewendet, wenn durch Messungen nach § 18 Absatz 3 nachgewiesen wird, dass
       die Emissionen eine ausreichende Stabilität aufweisen. Dies ist anzunehmen, wenn
       1. die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 Buchstabe d über einen Zeitraum von drei Jahren sicher
          eingehalten oder
       2. in einem Zeitraum von sechs Jahren nicht mehr als zwei Messwerte oberhalb der Emissionsgrenzwerte
          festgestellt
       wurden. Abweichend von Satz 2 kann die ausreichende Stabilität für Anlagen, die keine bestehenden
       Anlagen sind, angenommen werden, wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 Buchstabe d im
       Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme bei jeder Messung alle zwei Monate sicher eingehalten
       wurden.
          (8) Die Messungen zur Überwachung der Anforderungen nach § 16 Absatz 8 durch Langzeitprobenahme
       sind monatlich für den Zeitraum des jeweiligen Monats durchzuführen.“
15. In § 19 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                                                         „§ 19

                                Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen“.
16. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                                                         „§ 20a

                 Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs
      (1) Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
    sowie von PCDD/F-Emissionen nach Anlage 1 Buchstabe d beim An- und Abfahrbetrieb, währenddessen
    keine Abfälle verbrannt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über
    genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, vom Betreiber auf
    der Grundlage von Messungen, die während der geplanten An- und Abfahrbetriebe durchgeführt werden, alle
    drei Jahre zu bewerten und der zuständigen Behörde zu berichten.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


     (2) Sofern vorhandene Messgeräte geeignet sind, die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und 2, jeweils
   Buchstabe a und b, zu überwachen, kann die Bestimmung der in Absatz 1 genannten Emissionen auf den
   Ergebnissen dieser Messgeräte basieren.
     (3) Bei Langzeitprobenahmen nach § 18 Absatz 6 und 8 sind Zeiträume außerhalb des Normalbetriebs in den
   Messbericht aufzunehmen und gesondert zu bewerten.“
17. In § 21 Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt.
18. § 22 wird wie folgt geändert
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Weiterleitung an die Europäische Kommission“ durch die Wörter
      „Erfüllung internationaler Berichtspflichten“ ersetzt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
      Behörden haben eine Liste von Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität
      von weniger als zwei Tonnen pro Stunde zu erstellen und die Liste der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
      Zur Erfüllung der Berichtspflicht an die Europäische Kommission haben die nach Landesrecht zuständigen
      obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden dem Umweltbundesamt diese Liste in
      geeigneter elektronischer Form zu übermitteln. Das Umweltbundesamt darf Vorgaben zum Format der zu
      übermittelnden Daten machen.“
20. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ausnahmeanträge, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erheblichen
      Änderungen der Betriebsbedingungen oder der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt führen können,
      sind entsprechend der Anforderungen von § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 des
      Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
      Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Einwendungsbefugt sind
      1. Personen, deren Belange durch die Ausnahme berührt werden, sowie
      2. Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-
         Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen.
      Gründe für die Zulassung von Ausnahmen und damit verbundener Auflagen sind im Genehmigungsbescheid
      oder im Zulassungsbescheid zu dokumentieren. Gründe für die Zulassung von Ausnahmen und damit
      verbundener Auflagen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU Ausnahmen zugelassen werden, die zu
      einer Berichtspflicht an die Europäische Kommission führen, hat die zuständige Behörde unverzüglich eine
      Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
      nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten.“
21. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 22“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 24“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die in § 4 Absatz 1 und § 18 Absatz 3 genannten VDI-Richtlinien sind beim VDI Verein Deutscher
          Ingenieure e.V., Düsseldorf, zu beziehen.“
   b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „DIN-Normen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
      dem Wort „DVGW-Arbeitsblättern“ die Wörter „und den in den §§ 4 und 18 genannten VDI-Richtlinien“
      eingefügt.
22. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Absatz 4
      Satz 1 oder Satz 2 oder § 28 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 13 Satz 2 aus der dort genannten Wärme“ durch die Wörter „§ 13
      Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
   c) Nummer 14 wird aufgehoben.
   d) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 23 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


23. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
        „(1) Für bestehende Anlagen, ausgenommen bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen
      und bestehende abfallmitverbrennende Feuerungsanlagen, gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab
      dem 4. Dezember 2023. Bis zu dem in Satz 1 genannten Datum gelten die Anforderungen der Verordnung
      über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der bis zum 16. Februar 2024 geltenden
      Fassung. Abweichend von Satz 1 gelten
      1. die Anforderungen dieser Verordnung für bestehende Anlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über
         genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d nicht mit dem Buchstaben E gekennzeichnete sind, und
      2. die Anforderungen aus § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 5, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 für
         bestehende Anlagen
      ab dem 4. Dezember 2025. Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 gelten die
      Anforderungen des § 10 Absatz 1 für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
      50 Megawatt oder weniger ab dem 4. Dezember 2028. Satz 2 gilt entsprechend.“
   b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
   c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
   d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
        „(6) Werden im Rahmen einer erheblichen Anlagenänderung Teile einer bestehenden Abfall­
      verbrennungsanlage oder einer bestehenden Abfallmitverbrennungsanlage, insbesondere vollständige
      Abgasreinigungsstufen oder der Kessel, neu errichtet, so gelten die Anforderungen dieser Verordnung für
      Neuanlagen ausschließlich für den von der Neuerrichtung betroffenen Teil der Anlage sowie für die durch die
      erhebliche Anlagenänderung direkt betroffenen Emissionen.“
   e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „14. Juli 2021“ wird durch die Angabe
      „15. Februar 2024“ ersetzt.
24. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „Anlage 1“ werden die Wörter „(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1)“ durch
      die Wörter „(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1)“ ersetzt.
   b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      aa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen“
          durch die Wörter „Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2“ ersetzt.
      bb) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:
          „dd) in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,02 mg/m3,“.
   c) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      aa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen“
          durch die Wörter „Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2“ ersetzt.
      bb) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:
          „dd) in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m3,“.
   d) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
      aa) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen“
          durch die Wörter „Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2“ und wird der Punkt am Ende durch ein Komma
          ersetzt.
      bb) Die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd werden angefügt:
          „cc) in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitver­
               brennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind: insgesamt
               0,08 ng/m3,
          dd) in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,06 ng/m3,“.
   e) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
      „e) Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2
          aa) in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,1 ng/m3,
          bb) in anderen Abfallverbrennungsanlagen: insgesamt 0,08 ng/m3.“
25. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „Anlage 2“ werden die Wörter „(zu Anlage 1 Buchstabe d)“ durch die Wörter „(zu Anlage 1
      Buchstabe d und e)“ ersetzt.
   b) Der Überschrift werden die Wörter „– polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB“ angefügt.
   c) In Satz 1 werden jeweils die Angaben „di-PCB“ durch die Angabe „dl-PCB“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


26. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
                                                                                                      „Anlage 2a
                                                                                               (zu § 18 Absatz 3)

                       Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane
   Für die nach § 18 Absatz 3 zu ermittelnden polybromierten Dibenzodioxine und -furane sind die Konzentrationen
   der nachstehend genannten Dioxine und Furane im Abgas zu ermitteln.
   Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
   2,3,7,8-       Tetrabromdibenzodioxin (TBDD)
   1,2,3,7,8-     Pentabromdibenzodioxin (PeBDD)
   1,2,3,4,7,8-   Hexabromdibenzo-p-dioxin (HxBDD)
   1,2,3,7,8,9-   Hexabromdibenzodioxin (HxBDD)
   1,2,3,6,7,8-   Hexabromdibenzodioxin (HxBDD)

   Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
   2,3,7,8-       Tetrabromdibenzofuran (TBDF)
   1,2,3,7,8-     Pentabromdibenzofuran (PeBDF)
   2,3,4,7,8-     Pentabromdibenzofuran (PeBDF)“.

27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „Anlage 3“ werden die Wörter „(zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17
      Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 1 und § 28 Absatz 5 und 6)“
      durch die Wörter „(zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19
      Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1)“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 in der Erläuterung zu CAbfall wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“
      ersetzt.
28. In Anlage 4 Nummer 3 werden die Wörter „bestimmten Konfidenzintervalls“ durch die Wörter „ermittelten
    erweiterten Messunsicherheit“ ersetzt.
29. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
                                                                                                       „Anlage 6
                                                                                                (zu § 4 Absatz 1)

                                         Umweltmanagementsysteme
   Die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistungen gelten als erfüllt,
   wenn
   1. das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingeführt wird oder
   2. ein vergleichbares Umweltmanagementsystem eingeführt wird, das die folgenden Merkmale aufweist:
      a) Verpflichtung, Führung und Rechenschaftspflicht der Führungskräfte, einschließlich der leitenden Ebene,
         im Zusammenhang mit der Einführung eines wirksamen Umweltmanagementsystems;
      b) eine Analyse, die die Bestimmung des Kontextes der Organisation, die Ermittlung der Erfordernisse und
         Erwartungen der interessierten Parteien, die Identifizierung der Anlagencharakteristik, die mit möglichen
         Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in Verbindung stehen, sowie der geltenden
         Umweltvorschriften umfasst;
      c) Entwicklung einer Umweltpolitik, die eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Anlage
         beinhaltet;
      d) Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren in Bezug auf bedeutende Umweltaspekte, einschließlich
         der Gewährleistung der Einhaltung geltender Rechtsvorschriften;
      e) Planung und Verwirklichung der erforderlichen Verfahren und Maßnahmen, einschließlich der Korrektur-
         und Vorbeugungsmaßnahmen, falls notwendig, um die Umweltziele zu erreichen und Risiken für die
         Umwelt zu vermeiden;
      f) Festlegung von Strukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Umweltaspekten und
         -zielen und Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;
      g) Sicherstellung der erforderlichen Kompetenz und des erforderlichen Bewusstseins des Personals, dessen
         Tätigkeiten sich auf die Umweltleistung der Anlage auswirken kann, insbesondere durch Informations- und
         Schulungsmaßnahmen;
      h) interne und externe Kommunikation;
      i) Förderung der Einbeziehung der Mitarbeitenden in bewährte Umweltmanagementpraktiken;
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


      j) Erstellen und Aufrechterhalten eines Managementhandbuchs und schriftlicher Verfahren zur Steuerung
         von Tätigkeiten mit bedeutender Umweltauswirkung sowie entsprechende Aufzeichnung;
      k) wirksame betriebliche Planung und Prozesssteuerung;
      l) Verwirklichung geeigneter Instandhaltungsprogramme;
      m) Prozesse zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr, darunter die Vermeidung und Minderung der
         negativen (Umwelt-)Auswirkungen von Notfallsituationen;
      n) bei Neuplanung oder Umbau einer (neuen) Anlage oder eines Teils davon, Berücksichtigung der
         Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer, einschließlich Bau, Wartung, Betrieb und
         Stilllegung;
      o) Verwirklichung eines Programms zur Überwachung und Messung; Informationen dazu finden sich, falls
         erforderlich, im Referenzbericht über die Überwachung der Emissionen aus IED-Anlagen in die Luft und in
         Gewässer;
      p) regelmäßige Durchführung von Benchmarkings auf Branchenebene;
      q) regelmäßige unabhängige interne Umweltbetriebsprüfungen, wenn die internen Voraussetzungen zur
         Durchführung vorliegen, und regelmäßige unabhängige externe Prüfung, um die Umweltleistung zu
         bewerten und um festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem den vorgesehenen Regelungen
         entspricht und ob es ordnungsgemäß verwirklicht und aufrechterhalten wurde;
      r) Bewertung der Ursachen von Abweichungen, Verwirklichung von Korrekturmaßnahmen als Reaktion auf
         Nichtkonformitäten, Überprüfung der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen und Bestimmung, ob
         ähnliche Nichtkonformitäten bestehen oder potenziell auftreten könnten;
      s) regelmäßige Bewertung des Umweltmanagementsystems durch die oberste Leitung der Organisation auf
         seine fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit;
      t) Beobachtung und Berücksichtigung der Entwicklung von sauberen Techniken.
      Des Weiteren muss das Umweltmanagementsystem auch folgende Merkmale aufweisen:
      a) Abfallstrommanagement;
      b) einen Managementplan für Rückstände, einschließlich Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:
         aa) Minimierung der Entstehung von Rückständen;
         bb) Optimierung der Wiederverwendung, Regeneration, des Recyclings und/oder der Energierück­
             gewinnung aus den Rückständen;
         cc) Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung der Rückstände;
      c) für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen: einen Managementplan für Betriebszustände
         außerhalb des Normalbetriebs:
         aa) Identifizierung potenzieller Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs, insbesondere des
             Ausfalls von Anlagenkomponenten, die kritisch für den Schutz der Umwelt sind (kritische
             Anlagenkomponenten), ihrer Grundursachen und möglichen Folgen sowie regelmäßige Überprüfung
             und Aktualisierung der Liste der identifizierten Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs nach
             der nachstehend beschriebenen regelmäßigen Bewertung;
         bb) geeignete Auslegung kritischer Anlagenkomponenten, insbesondere die Abschottung des
             Gewebefilters, Techniken zur Erwärmung des Abgases und Vermeidung von Umgehungen des
             Gewebefilters beim An- und Abfahren;
         cc) Aufbau und Implementierung eines präventiven Instandhaltungsplanes für die kritische Ausrüstung;
         dd) Überwachung und Aufzeichnung von Emissionen während Betriebszuständen außerhalb des
             Normalbetriebs und der damit verbundenen Umstände gemäß § 19 Absatz 3 und § 20a;
         ee) regelmäßige Bewertung der Emissionen im Verlauf von Betriebszuständen außerhalb des
             Normalbetriebs, insbesondere der Häufigkeit von Ereignissen, der Dauer und der Menge der
             Schadstoffemissionen sowie, falls erforderlich, Umsetzung von Korrekturmaßnahmen;
      d) einen Risiko- und Sicherheitsmanagementplan;
      e) einen Geruchsmanagementplan für Fälle, in denen eine Geruchsbelästigung an sensiblen Standorten
         erwartet wird oder nachgewiesen wurde;
      f) einen Lärmmanagementplan für Fälle, in denen eine Lärmbelästigung an sensiblen Standorten zu
         erwarten ist oder nachgewiesen wurde.
      Sofern aufgrund fehlender Registrierung nach EMAS ein Umweltmanagementsystem nach Satz 1 Nummer 2
      eingeführt werden muss, und keine Zertifizierung nach ISO 14001 vorliegt ist die Erfüllung der aufgeführten
      Merkmale durch einen nach § 9 des Umweltauditgesetzes zugelassenen Umweltgutachter oder eine nach
      § 10 des Umweltauditgesetzes zugelassene Umweltgutachterorganisation, dessen oder deren Zulassungs­
      bereich den Wirtschaftszweig der Anlage umfasst, im Intervall von drei Jahren nachzuweisen.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                                                                                                  Anlage 7
                                                                                                                         (zu § 13 Absatz 3)

                                      Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen
                                     Mindestanforderungen an Energieeffizienzwerte (in Prozent)
                                                                                      Gefährliche Abfälle
                           Feste Siedlungsabfälle und sonstige nicht                  mit Ausnahme von
                                                                                                                   Klärschlamm
                           gefährliche Abfälle sowie gefährliche Holzabfälle          gefährlichen
    Anlage                                                                            Holzabfällen1

                           Elektrischer Gesamt-          Brutto-
                                                                                      Kesselwirkungsgrad
                           wirkungsgrad (brutto)2, 3     energieeffizienz4

    Bestehende
                           20
    Anlage
                                                         725                          60                           606
    Alle anderen
                           25
    Anlagen

    1
        Der Energieeffizienzwert gilt nur, wenn ein Abhitzekessel anwendbar ist.
    2
        Die Energieeffizienzwerte für den elektrischen Bruttowirkungsgrad gelten nur für Anlagen oder Teile von Anlagen, die mit einer Konden­
        sationsturbine Strom erzeugen, unter Berücksichtigung möglicher Entnahmen vor Entnahmekondensationsturbinen.
    3
        Ein Energieeffizienzwert von bis zu 35 Prozent kann durch höhere Dampfzustände erreicht werden.
    4
        Die Energieeffizienzwerte für die Bruttoenergieeffizienz gelten nur für Anlagen oder Teile von Anlagen, die nur Wärme erzeugen oder die
        mit einer Gegendruckturbine Strom und aus dem Dampf aus der Turbine Wärme erzeugen.
    5
        Eine höhere Bruttoenergieeffizienz, die sogar über 100 Prozent hinausgeht, kann erreicht werden, wenn ein Abgaskondensator verwendet
        wird.
    6
        Bei der Verbrennung von Klärschlamm ist der Kesselwirkungsgrad stark abhängig vom Wassergehalt des Klärschlamms, der in die Feue­
        rung eingeleitet wird.

   Erläuterung:
   Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen, ausgenommen Klärschlamm,
   und von gefährlichen Holzabfällen werden wie folgt ausgedrückt:
   Elektrischer  Bruttowirkungsgrad     bei  einer   Abfallverbrennungsanlage    oder    einem     Teil   einer
   Abfallverbrennungsanlage, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugt; Bruttoenergieeffizienz bei einer
   Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die:
    • nur Wärme erzeugt, oder
    • mit einer Gegendruckturbine Strom und mit dem die Turbine verlassenden Dampf Wärme erzeugt.
   Dies wird wie folgt ausgedrückt:

    Elektrischer Bruttowirkungsgrad


    Bruttoenergieeffizienz

   Dabei ist:
   • Qb:       Wärmeleistung, die vom Kessel erzeugt wird, in MW;
   • Qde: direkt abgegebene Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser) abzüglich der Wärmeleistung des
          Rücklaufs, in MW;
   • Qhe: Wärmeleistung, die den Wärmetauschern auf der Primärseite zugeführt wird, in MW;
   • Qi:       Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser), die intern genutzt wird (z. B. zur Abgasaufheizung oder
               Entnahme vor Entnahmekondensationsturbinen), in MW*;
   • Qth: Wärmeeintrag in die thermischen Behandlungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerraum) einschließlich
          der Abfälle und Hilfsbrennstoffe, die kontinuierlich genutzt werden (ausgenommen zum Beispiel für die
          Anfahrphase), in MWth, ausgedrückt als unterer Heizwert;
   • We:       Erzeugte elektrische Leistung in MW.

   Die Energieeffizienzwerte für die Verbrennung von Klärschlamm und gefährlichen Abfällen (ausgenommen
   gefährliche Holzabfälle) werden als Kesselwirkungsgrad ausgedrückt.

   * Dies schließt Energie zur Wasserverdampfung bei abwasserfreiem Betrieb ein.“
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                 Artikel 2

                          Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
   Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch
Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
     „2. Kraftstoffen an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen, die unter die Unterpositionen
         2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50, 2710 12 70 und 2710 19 21 der
         Kombinierten Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG)
         Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
         Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom
         31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die
         Verordnung (EU) 2022/2465 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 81) geändert worden ist, fallen, sofern
         diese zur Verwendung in Luftfahrzeugen bestimmt sind,“.
  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Eintrag 1 wird aufgehoben.
  b) Eintrag 2 wird Eintrag 1.
  c) Eintrag 3 wird aufgehoben.
  d) Eintrag 4 wird Eintrag 2.
3. In Anlage 2 Eintrag 2 Spalte 1 Nummer 2 werden die Wörter „und nicht bereits von Eintrag 1 erfasst sind“
   gestrichen.


                                                 Artikel 3

                                       Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut
der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der vom 16. Februar 2024 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                         Artikel 4

                                                     Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a, b und d tritt am 7. August 2026 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 13. Februar 2024

                                               Der Bundeskanzler
                                                      Olaf Scholz

                                              Die Bundesministerin
                                           für Umwelt, Naturschutz,
                           n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Steffi Lemke




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 43. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes c73d8a5438b72d38….