Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 4 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Stand: 24.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/4#abs-1 (1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten nicht für das Inverkehrbringen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/4#abs-2 (2) Das Verbot des Inverkehrbringens nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die dort genannten Bleiverbindungen in oder für Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 ChemVerbotsV →
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