Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 5 Anforderungen und Ausnahmen
Stand: 16.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/5#abs-1 (1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Abschnitts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/5#abs-2 (2) Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3 bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Abschnitts aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/5#abs-3 (3) Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts nur für die gewerbsmäßige Abgabe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/5#abs-4 (4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 ChemVerbotsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.