Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 6 Erlaubnispflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/6#abs-1 (1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/6#abs-2 (2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/6#abs-3 (3) Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/6#abs-4 (4) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/6#abs-5 (5) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn