§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, soweit entsprechende Vorschriften nach dem Atomgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz oder Sprengstoffgesetz bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313)
BGBl. 2023 I Nr. 313
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2774 712)
BGBl. 2017 I S. 2774
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.