Gesetze / Biozidrechts-Durchführungsverordnung
ChemBiozidDV§ 13 Sachkunde für die Abgabe
Stand: 26.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/13#abs-1 (1) Sachkundig nach § 11 für die Abgabe von Biozid-Produkten ist, wer die Anforderungen erfüllt nach:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBiozidDV/13#abs-2 (2) Nachweise über berufliche Qualifikationen oder erworbene Sachkunden, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, erfüllen die Anforderungen nach Absatz 1, soweit die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 ChemBiozidDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Braunschweig, 16.03.2023 – 1 B 263/22Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.05.2023 – B 10 E 23.224
- VG Bayreuth, 03.08.2023 – B 10 E 23.223
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.